20.04.2023
bis am 31. Mai 2023
Wir erinnern die Grundeigentümer an die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes, wonach Bäume, Sträucher, Hecken und andere Anpflanzungen längs Strassen und Wegen seitlich mindestens 0.50 m Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen. Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
Weiter darf die Bepflanzung nicht die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigen.
Gestützt auf diese Vorschriften ersuchen wir die Grundeigentümer/Mieter, die Bepflanzungen bis spätestens
31. Mai 2023
auf das vorgeschriebene Mass zurückzuschneiden.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Gemeinde eine Nachkontrolle durchführen.