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Öffentliche Planauflage; Erlass der Überbauungsordnung «Aspi» mit geringfügiger Änderung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 7 «Aspi» (geringfügige Zonenplan- und Baureglementsänderung)

05.11.2026

Publikation der öffentlichen Auflage nach Art. 60 BauG
1x im Amtsblatt Kanton Bern, 4.11.2026
1x im Amtlichen Anzeiger der Region, Nidauer Anzeiger, 5.11.2026
Frist 6.11.-7.12.2026

Gemeinde Bellmund

Öffentliche Planauflage
Erlass der Überbauungsordnung «Aspi» mit geringfügiger Änderung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 7 «Aspi» (geringfügige Zonenplan- und Baureglementsänderung)

Der Gemeinderat Bellmund bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 den Erlass der Überbauungsordnung «Aspi» sowie gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 die geringfügige Änderung des Zonenplans und des Baureglements zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung des Zonenplans und des Baureglements im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

Die Auflageakten umfassen folgende Dokumente:

a) Überbauungsordnung «Aspi»
• Überbauungsplan im Mst. 1:500 
• Überbauungsvorschriften inkl. Anhänge 1 und 2

b) Geringfügige Änderung der baurechtlichen Grundordnung
• Änderung Zonenplan im Mst. 1:2’000
• Änderung Baureglement

c) Weitere Dokumente
• Erläuterungsbericht (Bericht nach Art. 47 RPV) inkl. Anhang 1
• AGR-Vorprüfungsbericht vom 10. August 2026
• Beilage 1 Schlussbericht zum Studienauftrag vom Januar 2024
• Beilage 2 Factsheet Erschliessung UeO «Aspi» vom 17. September 2026

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 6. November bis 7. Dezember 2026, in der Gemeindeverwaltung Bellmund öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Bellmund unter www.bellmund.ch verfügbar.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Bellmund einzureichen.

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Bellmund, 05. November 2026                                                       GEMEINDE BELLMUND
                                                                                                         Gemeinderat

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