Bauen in der Gemeinde
Das Bausekretariat unterstützt Sie mit Dienstleistungen in den Bereichen Raumplanung, Bau- und Reklamebewilligungen, Amtliche Vermessung, Kanalisations- und Abfallwesen, Strassen und Anlagen sowie Gemeindeliegenschaften.
Planungsprobleme fallen nicht vom Himmel
Planungsaufgaben in der Gemeinde treten dort auf, wo Entwicklungen und Veränderungen stattfinden. Es ist Ziel der Raumplanung, Ansprüche und Bedürfnisse der Bevölkerung so aufeinander abzustimmen, dass unsere Lebensräume auch für kommende Generationen noch lebenswert sind. Die Behörde beschäftigt sich mit der Bereitstellung von verfügbaren Bauzonen, der Förderung von Siedlungsentwicklungen, zur Verfügung stellen von Arbeitsplätzen, Verbesserungen der Verkehrserschliessung und der Umweltqualität sowie der Erhaltung und Aufwertung der Landschaft. Über Raumplanungsfragen können Sie sich auch beim
Amt für Gemeinden und Raumordnung informieren.
Baubewilligungsverfahren
Falls Sie beabsichtigen, einen baubewilligungspflichtigen Neu-, Um- Aus- oder Anbau zu realisieren, so sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Um möglichst eine effiziente Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zu gewährleisten, geben wir Ihnen nachstehend die Daten für die Abgabe von Baugesuchen für das Jahr 2005 bekannt (Aenderungen bleiben vorbehalten).
Um eine korrekte und vollständige
Baueingabe zu erstellen, benötigen
Sie folgende wichtige Informationen: |
- Leitfaden für Baugesuchssteller (sh. Leitfaden für Gesuche)
- Baureglement (sh. unter Gemeindereglemente)
- Zonenplan (nicht online erhältlich)
- Grundbuch-Situationspläne (nicht älter als 5 Jahre) |
Gebühren und Abgaben 2005 Baureglement und Zonenplan können auch per Online-Schalter bestellt werden. Baugesuchsformulare können auf den eigenen PC heruntergeladen und direkt bearbeitet werden.
Aussen- und Strassenreklamen
Das Aufstellen von Reklamen erfordert eine Reklamebewilligung (Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame und Gemeindebaureglement). Benötigt das Reklamevorhaben zudem eine Baubewilligung, so gilt diese auch als Reklamebewilligung. Das Formular „Reklamen" kann in der Gemeindeverwaltung bezogen oder auch via Online-Schalter bestellt werden
Bäume, Sträucher und Einfriedigungen (Art. 79 ff EG zum ZGB)
Zur Beurteilung der Abstände gegenüber Nachbarparzellen gelten die Bestimmungen im EG zum ZGB.
über das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen (inkl. Flurwege) informiert Sie das
Merkblatt für Grundeigentümer (PDF).